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1. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 109

1902 - Karlsruhe : Lang
— 109 — wurde sein Sohn Joseph Ii. zum deutschen Kaiser gekrönt. Maria Theresia ernannte ihn zum Mitregenten in den österreichischen Erblanden. Kaiser Joseph Ii. bemühte sich, der Kaisermacht im Reiche wieder zu einigem Ansehen zu verhelfen und besonders die groben Mißbrauche abzustellen, die bei den obersten Reichsgerichten eingedrungen waren.*) Aber seine Bemühungen hatten keinen rechten Erfolg; denn das deutsche Reich bestand nur noch dem Namen nach, und die einzelnen Reichsfürsten betrachteten sich als selbständige Herrscher ihrer Länder und regierten dieselben uach ihrem Belieben. Nach dem Tode seiner Mutter trat Kaiser Joseph Ii. 1780 die Regierung seiner Erblande an. Während seiner zehnjährigen Herrschaft war sein einziges Bestreben, die Einrichtungen seiner Staaten so viel als möglich nach dem Vorbilde Preußens umzugestalten. Er ordnete an, daß die große Zahl der Klöster verringert und das Übermaß der kirchlichen Feiertage beschränkt wurde. Durch das Toleranzedikt vom Jahre 1781 gewährte er seinen nichtkatholischen Untertanen freie Religionsausübung. Um die Lage des Bauernstandes zu verbessern, hob er die Leibeigenschaft **) aus. Um die Bauernarbeit zu ehren, legte er selbst einmal ans einer Reise in Böhmen die kaiserliche Hand an den Pflug und zog eine Furche. Nach Josephs Willen sollten alle Vorrechte des Adels und der Geistlichkeit verschwinden und in seinen Landen alle Menschen vor dem Gesetze gleich sein. Jeder Untertan, der ein Anliegen vorbringen wollte, hatte stets Zutritt. Mit Stolz nannte er sich einen Freund und Verehrer der Menschheit. Seine edeln und wohlgemeinten Bestrebungen trugen aber nicht die gewünschte Frucht. Weil er alles, auch die kleinsten Dinge, selbst ordnen, selbst regieren wollte, lud er sich eine Arbeitslast aus, die er nicht bewältigen konnte, obgleich er sich vom frühen Morgen bis in die späte Nacht den Regierungsgeschäften widmete. Allen seinen Bestrebungen fehlte nicht der redlichste Wille; aber er griff viele Dinge allzu hastig au, und dadurch wurden die Leute oft ohne Not in ihren Anschauungen und Gefühlen gekränkt. Der Adel und die Geistlichkeit waren über die Beschränkung ihrer *) Man spottete über die Langsamkeit der Richter: wenn ein Prozeß vor das Reichskammergericht gebracht wird, werden die Schriftstücke zusammengebunden und an der Decke des Gerichtssaales ausgehängt. Dort bleiben sie hängen, bis die Schnüre verfault sind und die Akten den Richtern aus den Kopf fallen. Nur wer brav „schmierte", konnte erwarten, daß die Richter den Prozeß schnell erledigten. **) Der Leibeigene war in allen Dingen von seinem Gutsherrn abhängig; wollte er sich verheiraten, einen Kauf oder Verkauf schließen, an einen andern Ort ziehen, so konnte dies nur mit Erlaubnis des Gutsherrn geschehen. Der Bauer mußte dem Gutsherrn die Felder bebauen, große Abgaben zahlen usw.

2. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 20

1911 - Breslau : Hirt
20 Aus der Geschichte des Altertums. b) Verfassung. Wir treffen die Germanen um Christi Gebnrtim ber-gang vom Nomadenleben zum sehaften Hirten- und Bauernleben. Das Ackerland war bei ihnen nicht Privateigentum; es war Gemeindebesitz, an dem damals jedem Gemeindegenossen alljhrlich sein Anteil zugewiesen wurde. Wenn sie daher zu Casars Zeit noch jhrlich ihre Htten abbrachen und wieder aufschlugen, wo ihnen ein Ackerteil angewiesen war, so finden wir dagegen 150 Jahre spter (zu Tacitus' Zeit) schon feste Drfer bei ihnen. Die Grundlage der staatlichen Gliederung sind die nach Sippen ge-ordneten Geschlechter. In Geschlechtern siedeln sich die Germanen an, teils in Einzelhfen, teils in weitlufig angelegten Drfern. Vor alters hatte das Geschlecht (die Familie) die einzige feste Ein-heit des Staatswesens gebildet. Die Familienltesten waren allein die Beamten" und Richter und der lteste eines bevorzugten Geschlechtes zu-gleich das Haupt des ganzen Stammes. Zu Tacitus', wie schon zu Casars Zeit zerfiel der germanische Staat in Bezirke, die ohne Unterschied Gaue oder Hundertschaften (pagi. centenae) genannt wurden. Die Vorsteher derselben wurden vou der Volksversamm-luug gewhlt; der Staat (nicht der lteste des Geschlechts) bte die Straf-gewalt. Erledigte die Versammlung der Hundertschaft deren Geschfte besonders gerichtlicher Art, so fielen der allgemeinen Landesversammlung (die gleichbedeutend mit der Heeres- und Volksversammlung war), dem Ding, die gemeinsamen Volks- und Regierungsgeschfte zu. Das Ding (Volksversammlung). Je nach Bedrfnis, alljhrlich wenigstens einmal, gewhnlich zur Zeit des Voll- oder Neumonds, ver-sammeln sich alle freien Männer zum Ding. Dingpflichtig ist jeder Wehr-haste, bewaffnet findet man sich ein. Die vornehmste Dpferfttte des Volkes ist Dingsttte. Es dauert einige Tage, bis alle versammelt sind. Priester hegen" die Versammlung, die sich nach Sippen und Hundertschaften aufstellt. Inzwischen haben die Fürsten, ltesten und Weifen Rat gepflogen. Nach uraltem Brauche richtet ein Sprecher die Frage an den Priester, ob es die rechte Dingzeit und der rechte Ort fei, und ob man den Ding-frieden gebieten mge. Bejaht der Priester die Frage, fo wird das Ding gehegt, Pfhle werden rings um die Versammelten in den Boden ge-fchlagen und mit Schnren untereinander verbunden. Dann verkndet der Priester den Dingfrieden im Namen des Gottes Ziu und richtet das Wahrzeichen des Gottes, das an einen Speer gebundene Banner, auf. Wer jetzt eine Strung verursacht oder einen Frevel verbt, der vergeht sich gegen den Gott und mu schwere Strafe erwarten. Zuletzt spricht der Priester die Worte: Ich gebiete Lust (Gehr und Schweigen) und verbiete Unlust." Dann werden die gemeinsamen Angelegenheiten: Wahlen, Rechtssachen, Beschlsse der Krieg und Frieden erledigt, die Genehmigung zu Zgen einzelner Fürsten erteilt, die jungen Männer durch berreichung des Speers wehrhaft gemacht und die Frage an die Volksgemeinde gerichtet, ob sie zustimme oder nicht: durch Aneinanderschlagen der Waffen stimmt sie zu, durch Murren lehnt sie ab.

3. Kurzer Lehrgang der Geschichte für höhere Mädchenschulen - S. 71

1896 - Leipzig : Voigtländer
71 Grasreiche Weiden nhrten Rinder, Pferde und mancherlei Kleinvieh; Viehbesitz war des Deutschen einziger und liebster Reichtum. Die gewhn-liche Ackerfrucht war Hafer; auch Gerste, Roggen und Weizen wurden gebaut, sowie Rben, Rettiche und Flachs gezogen; edle Obstarten fehlen noch. Die hufigen Gelage (mit Bier und Met) waren verbunden mit Gesang, Schwerttanz und Beratung gemeinsamer Angelegenheiten. Städte gab es nicht im Lande, denn so enges Zusammenwohnen widerstrebte dem Volke; es lebte auf zerstreut liegenden Hfen und in Drfern. Die Huser waren roh aus unbehauenen Baumstmmen aufgefhrt und mit Schindeln oder Stroh gedeckt. Von hohem Werte sind die Berichte, welche zwei der grten Meister der Geschichtschreibung, die Rmer Csar (um 50 v. Chr.) und Tacitus (um 100 n. Chr.), von den Zu-stnden des deutschen Volkes erstatten, als es zuerst in die Weltgeschichte eintritt. 4. Staats- und Kriegswesen. Die alten Germanen waren ein Volk der Freien; ausgedehnt war die Selbstndigkeit und das Recht der einzelnen Volksgenossen, die Freiheit ein germanisches Gut". Nebenden Gemeinfreien gab es Edelinge (Adel), die durch altberhmtes Geschlecht und Reichtum hervorragten, aber keinen bevorrechteten Stand bildeten. Recht-los waren die U n s r e i e n, meist Kriegsgefangene, die als (leibeigene) Knechte einem Herrn dienten. Aus der Vereinigung mehrerer benachbarten Familien entstand eine Gemeinde; mehrere Gemeinden bildeten einen Gau. Gemein-same Angelegenheiten beriet und entschied die Volksgemeinde, zu der alle Freien zu bestimmten Zeiten, bei Neumond oder Vollmond, im Waffen-schmuck zusammentraten. An der Spitze der Gaue standen die Fürsten (Vorsteher), die aus den angesehensten und erfahrensten Mnnern gewhlt wurden. Fr den Krieg wurde der tapferste der Fürsten zum Heerfhrer oder Herzog erhoben. Bei einigen Stmmen gab es auch Könige, die aus den durch groen Grundbesitz und alten Heldenruhm hervorragenden Geschlechtern erkoren wurden. An einem allgemeinen Kriege mute jeder wehrfhige freie Mann teilnehmen; das Aufgebot aller Wehrhaften hie Heerbann. Auf einzelnen Waffenfahrten begleitete den Huptling ein Gefolge von Jnglingen, die durch ein enges Band der Treue auf Tod und Leben mit ihm vereinigt waren. V 5. Religion. Der Gtterglaube der Germanen ging von der Natur-betrachtnng aus. Als hchster Gott wurde der Wind- und Sturmgott Wuotan oder Wodan (Odin) verehrt, der Gott der alldurchdringenden Luft, der Allvater und Weltlenker, der jeglichen Segen spendet und namentlich das hchste der Gter, den Sieg in der Schlacht, verleiht. Er thront in Walhall auf goldenem Hochsitz; zwei Raben auf seinen Achseln flstern ihm Kunde vom

4. Geschichte des Altertums - S. 115

1889 - Wiesbaden : Kunze
§. 16. Lykurg und seine Gesetzgebung in Sparta. 115 dadurch die Gemahlin des Lykurg zu werden. Lykurg wies jedoch dieses Anerbieten zurück, und weil er die Freude des Volkes über die Geburt des Prinzen wahrgenommen hatte, nannte er denselben Lhariläos d. H. Volksfreude. Da die Königin und ihre Verwandten dem Lykurg fortan allerlei üble Dinge nachredeten, verließ er Sparta. Zuerst besuchte er die Insel Kreta, wo Stammesverwandte der Spartaner wohnten, welche die alten dorischen Gesetze treu bewahrt hatten. Lykurg zeichnete dieselben auf, um sie für feine Landsleute zu verwenden, und sandte den Dichter Thales nach Sparta, damit dieser durch seine Lieder bildend auf die Spartaner einwirke. Von Kreta ging er nach Kleinasien, lernte dort die Sitten der reichen Handelsleute kennen und sammelte die noch zerstreuten Gedichte Homers, die Ilias und Odyssee, als ein Bildungsmittel für feine Mitbürger. Inzwischen waren neue Unruhen in Sparta entstanden, und die Parteien sehnten sich nach der Rückkehr des Lykurg. Nach zehnjähriger Abwesenheit langte er darum wieder in seiner Vaterstadt an, entschlossen, seinen Mitbürgern neue Gesetze zu geben und der alten Zwietracht zu steuern. Vorher hatte er bereits das Orakel in .Delphi befragt, ob feine Gesetze dem Staate heilsam sein würden, und die erfreuliche Antwort bekommen: „Lykurgs Verfassung wird für Sparta die beste sein." Jetzt machte er seine Gesetze bekannt, ließ das Volk schwören, bis zu seiner Rückkehr nichts daran zu ändern und entfernte sich dann wieder, um in der Fremde fein Leben zu beschließen. Damit aber feine Mitbürger nicht durch Zurückführung feines Leichnams in ihr Land ihres Eides entbunden würden, soll er sterbend befohlen haben, feine Asche ins Meer zu streuen. Die lykurgische Verfassung bestimmte, daß zwei Könige an der Spitze des Staates blieben und zugleich die obersten Priester, Richter und Feldherrn sein sollten. Ihnen zur Seite stand die Gerusia, der Rat der Alten, gebildet aus 28 Stammältesten, welche vom Volke gewählt wurden und ein untadelhaftes Leben geführt haben mußten. Die höchsten Wächter des Gesetzes waren die jährlich gewählten 5 Ephoren (Aufseher). Sie mußten darauf achten, daß die Könige gesetzmäßig regierten, und konnten, wenn sie dieselben nicht pflichtgetreu fanden, sogar eine Anklage gegen sie erheben. Doch scheint die Einrichtung des Ephorats erst geraume Zeit nach Lykurg als Gegen-gewicht gegen das Königtum beschlossen worden zu fein. Die Volksversammlung (Halia), an welcher jeder über 30 Jahre alte Spar-taner teil nahm, wurde regelmäßig an jedem Vollmtfnde unter

5. Das Mittelalter - S. 141

1893 - Leipzig : Dürr
— 141 — denen seine höchste Entscheidung angerufen wurde. Ein Hauptgruudsntz des mittelalterlichen Gerichts war der, daß jedem von seinesgleichen das Urteil gesprochen ward, neben dem Eid konnte man sich des Zweikampfes, der Abendinahlsprobe oder eines anderen Gottesurteils bedienen, um sich von der Beschuldigung zu reinigen. Bei Leibeignen, Bauern und Handwerkern wandte man vielleicht schon in dieser Zeit die Tortur als Beweismittel und körperliche Züchtigung oder Hinrichtung als Strafen an. Eigentliche Sklaven gab es ebenso wenig als vollkommen Freie. Die Bauern und Handwerker, welche einem geistlichen Herrn oder dem König selbst Unterthan waren, genossen jedoch größere Selbständigkeit und hatten weniger Fronden und Abgaben zu leisten, als die einem Adligen Zugehörigen. Waren sie geistig gewandte oder mutige Leute, so wurden sie Dienstmanneu, Ministerialen, ihres hohen Gebieters und konnten es zu etwas bringen; mancher, der in einer Lehmhütte im Dorfe wohnte, diente als Reitersmann im Heere und wetteiferte an Tapferkeit mit den Rittern, und mancher Bauernknabe, der sich zum Geistlichen ausbildete, stieg aufwärts bis zum Berater eines Adligen oder gar eines Fürsten. So wurde durch persönliche Tüchtigkeit der scharfe Unterschied zwischen den Stünden auch schon im Mittelalter ausgeglichen. In den Dörfern und Marktflecken, die zu einem Rittersitze, einer Burg gehörten, war die Abhängigkeit der hörigen Leute oft eine recht drückende. Sie mußten das Feld des Eigentümers bestellen, Fuhren für ihn thun und außerdem noch Zius entrichten. Ohne seine Erlaubnis durften sie nicht heiraten, keinen Berus wählen, nicht wegziehen, denn sie hafteten an der Scholle und konnten mit dein Felde verkauft werden; bei ihrem Tode fiel dem Herrn das beste Stück ihrer Habe und ihres Viehes (das Buteil und Besthaupt) zu. Freier fühlten sich die Bewohner der Städte, in denen Handel und Gewerbe den Ackerban mehr und mehr verdrängten. Ursprünglich waren auch diese Orte bäuerliche Niederlassungen aus den Trümmern der alten römischen Kolonien am Rhein und an der Donau, um einen Bischofssitz oder eine königliche Pfalz herum. Aber als allmählich der Markt der Mittelpunkt des Verkehrs, des Verdienstes und auch des Gerichts wurde, änderten sich die Zustände. Die Stadt erhielt ihr eigenes Recht, ihre eigene Verfassung, ihren Rat als oberste Behörde und Zugeständnisse (Privilegien), die Handel und Gewerbe fördern sollten. Im Osten des Reiches, ans slavischem Gebiete, sind viele Ansiedluugeu sogleich als Märkte gegründet worden. „Die Stadtluft macht frei," sagte mau, und dies war der Ausdruck des neuen Lebens hinter den Mauern; in der That konnte der Hörige, der in die Stadt zog, nach Jahr und Tag von seinem Herrn nicht wieder zurückgefordert werden. Als ihren Be- 10*

6. Das Mittelalter - S. 6

1893 - Leipzig : Dürr
— 6 — beten Waffen, webten Leinwanb, brauten Met und Bier und suchten Hanbelsverbinbungen anzuknüpfen. An körperlicher Bilbung und geistiger Begabung waren sie den benachbarten Kulturvölkern ebenbürtig. Ihre hohe, kräftige Gestalt, ihr langes, rötlich blonbes Haar und ihre blauen Augen imponierten selbst den Römern. Daß sie eine ausgebilbete Götterlehre besaßen, ist schon erwähnt worben, boch sie bichetetn auch Gesänge zu Ehren ihrer Götter und gruben Schriftzeichen (Runen) in buchene Stäbe, welche sie hinstreuten, um den Willen der Götter zu erforschen. Aber ihr Leben war einfach, und rauh ihr Land. Walb und Sumpf nahm bamals den größten Teil Deutschlanbs ein, ba-zwischen lagen in den Thälern langgestreckte Dörfer, von Acferlanb und Viehtriften umgeben. Die roh hergerichteten Hütten, die aber boch bereits in einem weißen ober rötlichen Abputze prangten, stauben vereinzelt inmitten der Felber. Vor dem Hause biente eine verbeckte Grube als Vorratsraum und bei einem plötzlichen feinblichen Überfalle als Versteck. Ebenso einfach war die Kleibung, und zwar unterschieb sich die der Frauen wenig von der Tracht der Männer, nur daß jene mehr aus Leinwanb, diese mehr aus Pelzwerk bestanb. Stabte gab es im alten Germanien noch gar nicht. Mehrere Dörfer zusammen bil-beten einen Gau, bessen Grenzen gewöhnlich durch einen Flußlaus, den Abhang eines Gebirges ober eine anbere natürliche Beschränkung bestimmt würden. Die Gaubewohner waren nach Stäuben georbnet. Durch Grunbbesitz und Ansehen im Volke ausgezeichnet waren die Abalinge (Eblen). Einzelne von ihnen wohnten wohl schon in festen Burgen, und aus ihren Reihen wählte das Volk die Anführer im Kriege, die Herzöge. Auch das Stammesoberhaupt, der König, gehörte dem Abel an, und schon der Titel (Kuning = einem Geschlechte angehörig) beutet baraus hin, daß die Würbe in einer bestimmten Familie in der Regel erblich war, wenn auch immer eine Wahl durch die Volks-gemeinbe der Thronbesteigung voranging. Der König war der oberste Gerichtsherr, der Vorsitzenbe der Volksversammlung, und wenn er wollte, gewiß auch der oberste Kriegsherr, aber seine Gewalt erlitt eine Beschränkung durch das Ansehen der Priester und den Willen der Volksgemeinbe; im Kriege teilte er die Führung mit den vom Heere erwählten Herzögen ober überließ sie biesen ganz, wie es die Stammessitte mit sich brachte. Den Kern des Volkes machten die Freien aus, die grunbbesitzenben Gemeinbemitglieber, welche niemanbem zins- und bienstpflichtig waren. Daneben gab es wohl schon sehr früh zinspflichtige Grunbeigene (Hörige), kleine Bauern, welche einem Freien, einem Eblen ober dem Könige Abgaben entrichten mußten. Dieses Abhängigkeitsverhältnis bilbete sich von selbst, sobalb größere Laub strecken durch

7. Deutsche Geschichte mit entsprechender Berücksichtigung der sächsischen - S. 65

1880 - Halle : Anton
65 von dem väterlichen Hofe (— Meierei) vertrieben und dieser mit dem herrschaftlichen vereinigt. Und eines) in den Fehden der Ritter unter einander hatte er arg zu leiden. Da die Burgen schwer zu erobern waren, so beschädigte man sich lieber gegenseitig die Dörfer, trieb die Viehherden fort, zerstörte die Feldfrüchte, verdarb die Wein - und Obsternte, ja ruinirte manchmal sogar die Aecker durch böswilliges Einsäen von Unkraut auf lange Zeiten hinaus. Mit den Kreuzzügeu wurde das Loos des Bauern etwas besser. Aus Befehl des Papstes mußte jedem Knechte, welcher das Kreuz nahm, um mit in das gelobte Land zu ziehen, von feinem Herrn die Freiheit gegeben werden. Dadurch erwarben Taufende Unabhängigkeit und Selbständigkeit. Im andern Falle schenkte wohl auch der Herr, ehe er selbst den Kreuzzug antrat, aus Frömmigkeit seinen Knechten die Freiheit — oder er starb im fremden Lande, und das benutzten dann viele seiner bisher dienstbaren Leute, um sich unabhängig zu machen. Andere Bauern suchten wohl auch bei einer benachbarten Stadt Schutz, zahlten ihr ein Schutzgeld und wurden dafür als Pfahlbürger angenommen. So bildete sich allmählich wieder ein Stand freier Bauern; doch ging es damit sehr langsam, und noch lange befand sich der Landmann im Zustande der Gedrücktheit und Schutzlosigkeit. Iv. Die Femgerichte. 1. Durch das Faustrecht war eine allgemeine Unsicherheit herbeigeführt worden; jeder that, wozu er die Macht hatte. Die eigentlichen Gerichte besaßen nur geringe Achtung; fast niemand kümmerte sich um den Spruch des Richters. Dadurch wurden die Femgerichte in's Dasein gerufen. Ihr Name stammt von dem altdeutschen Worte „verfemen", welches so viel als „verbannen, verfluchen" heißt. — Ursprünglich entstanden sie m Westfalen; in Dortmund war ihr Hauptsitz; allmählich breiteten sie sich aber über ganz Deutschland ans. — Eigentlich waren sie nur eine Fortsetzung der alten, von Karl dem Großen eingeführten Gaugerichte, in denen der Gaugraf im Namen des Kaisers Recht sprach. Deshalb und weil nur freie Männer zu Femrichtern gewählt werden durften, Hieß der Vorsitzende eines solchen Gerichts „Freigras", obschon er sehr oft nur ein einfacher Bauer war; die Richter nannte'man „Freischöffen"; der^Ort, wo das Gericht abgehalten wurde, hieß „Freistuhl". Die Schöffen erkannten sich unter einander an einem besonderen Gruße und an geheimen Zeichen; Gruß und Zeichen verstanden nur sie allein; deshalb nannte man sie auch „Wissende". Niemandem , selbjt Weib und Kind nicht, dursten sie die Geheimnisse und Beschlüsse des Gerichts offenbaren; mit furchtbarem Eibe mußten sie das bei ihrer Aufnahme geloben, und schreckliche Strafe war dem ge-broht, der biesen Eib brach: er sollte bet Hänbe und Augen beraubt, 5

8. Geschichte des Altertums - S. 56

1906 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
56 Geschichte der Rmer. das aus Etrurien herstammte und nach der Stadt Tarquwii die Tar-$|!8quinier ^e. Tarquinius Priscus, d.h. der Alte, war ein glanzliebender Fürst, der nicht nur Kriege fhrte, sondern auch, wie die Tyrannen Griechenlands, groe Bauten errichtete und so die Stadt ver-schnte. Unter Heranziehung etruskischer Baumeister begann er einen groen und prchtigen Tempel des Jupiter aus dem Kapitol zu errichten. Er baute serner zahlreiche unterirdische, aus Stein gemauerte und gewlbte Kanle, die K l o a k e n, durch die der sumpfige und daher ungesunde Boden der Stadt entwssert wurde und die noch heute ihre Dienste tun; in der nunmehr trocken gelegten Niederung nrdlich vom Palatin legte er das Forum, den mit breiten Quadern gepflasterten Marktplatz, an. Sms Ihm folgte sein Schwiegersohn S e r v i u s T u l l i u s. Er war ein milder und volksfreundlicher König, der sich durch die Verfassung, die servkanischc^ ^m rmischen Volke gab, ein hohes Verdienst und groen Ruhm erwarb. Verfassung. Zwei Stnde hatten sich in Rom herausgebildet: der wohlhabendere Adel, die Patrizier, und die rmere Bevlkerung, Bauern und Handwerker, die man dieplebejer nannte. So wie nun vorher Solon in Athen den Streit des Adels mit der brigen Brgerschaft dadurch zu schlichten gesucht hatte, da er allen Brgern politische Rechte, aber nicht die gleichen Rechte gab, so verfuhr auch Servius Tullius; wie Solon, stufte auch er die p o l i t i s ch e n R e ch t e nach dem Vermgen ab. Nach dem Grundbesitz teilte er das Volk in fnf Klassen und diese wieder in Centurien. Centurienweise stimmte das Volk in der Volksversammlung, den Komitien, ab, die daher Centuriatkomitien heien. So erhielten denn auch die Plebejer Zutritt zur Volksversammlung, wenn auch den Wohlhabenderen hier die Mehrzahl der Stimmen zufiel; auch die Plebejer trugen jetzt die Waffen fr das Vaterland; sie waren aus Halbbrgern Brger geworden. Der treffliche König fand nach der Sage ein furchtbares Ende. Er hatte zwei Tchter, beide nach dem Vater Tullia benannt, die er mit den beiden Shnen seines Vorgngers, des Tarquinius Priscus, vermhlte. Da ttete die jngere Tullia, ein verbrecherisches Weib, ihren Gatten und ^gleich der eine der Tarquinier, Lucius, seine Gemahlin; der und Tullia. Mrder und die Mrderin schloffen darauf die Ehe miteinander. Bald gingen sie weiter und wandten sich in ihrem furchtbaren Ehrgeiz gegen den König selbst. Im Senate erschien eines Tages Lucius und nahm fr sich den Thron in Anspruch. Als Servius herbeieilte, strzte er den Greis die Stufen hinunter, die zu dem Senatsgebude hinauffhrten; und Tullia, die in ihrem Wagen herbeifuhr, um den Gemahl als König zu begren, scheute sich nicht die Rosse der den Leichnam des Vaters hinwegzulenken.

9. Geschichte des brandenburgisch-preußischen Staates und der Neuzeit seit dem Westfälischen Frieden - S. 75

1906 - Münster in Westf. : Schöningh
75 stnde machte der König ein Ende, indem er erklrte: Ich will nicht, da meine Rte in den Provinzen mit den Pferden meiner Bauern spazieren fahren." Wer bei den Reisen einen Bauer zwang, in zwei Stunden mehr als anderthalb Meilen zu fahren, wurde bestraft. Lie sich ein Offizier eine folche Pflichtvergessenheit zu Schulden kommen, fo mute er fr jede halbe Stunde, die der Bauer zu stark ge-fahreu hatte, 30 Mark Strafe zahlen. Wie sehr die Bauersleute davon berzeugt waren, da ihr König das Beste aller seiner Untertanen wollte, dafr legt folgende Begebenheit einen treffenden Beweis ab: Auf einem Spazierritte berreichte einst ein Bauer dem Könige eine Bittschrift. Er ffnete das Schreiben sofort und sah, da das Papier seltsamer Weise der und der mit Tintenklecksen und Striche bedeckt war. Verwundert fragte der König, was das zu bedeuten habe, worauf der Bauer erklrte: Die Striche stellen meine Nbenselder dar, die Kleckse aber sind des Amtmanns') Schweine, die sie verwsten." Der König freute sich der das Vertrauen des schlichten Landmannes zu seinem Herrscher und der-fgte sofort, da der Amtmann den Bauer vollstndig entschdige. Auch befahl er den Forstbeamten, die Wildschweine in den Wldern abzuschieen, damit sie auf deu anliegenden Feldern keinen Schaden anrichten knnten. 2. Sorge fr eine einheitliche Rechtspflege und eine einlieit-liche Verwaltung. In seinem strengen Gerechtigkeitssinne suchte der König mit Untersttzung des Juristen Samuel Coeceji auch das Rechts-wesen zu verbessern. Er forderte gleiches Recht fr alle und schnelle Erledigung aller Streitsachen. Die schlimme Rechts-pflege," schrieb er bei Beginn seiner Regierung, schreit zum Himmel, und wenn ich sie nicht verbessere, so lade ich die Verantwortung ans mich." Raub. Betrug, Diebstahl und unsittliches Treiben lie er strenge bestrafen, Miggnger ins Zuchthaus bringen. Die Vorrechte des Adels anf dem Lande und der Patrizier in den Stdten wurden im Interesse der Gesamtbevlkerung beschrnkt. Der König schaffte ferner die Hexenprozesse ab, indem er verbot, gegen vermeintliche Zauberer und Hexen das gerichtliche Verfahren einzuleiten. Er hielt sich auch fr berechtigt, richterliche Urteile zu ndern, sei es, sie zu mildern, sei es, sie zu ver-schrfen. ^Friedrich Wilhelm I. ist auch der Schpfer der preuischen Verwaltung. Als oberste Staats-(Zentral-)behrde setzte er das General- Direktorin m ein, dessen einzelnen Abteilungen fr Kriegs-, Finanz- nud Domnenwesen Minister vorstanden; die Oberleitung lag in den Hnden des Knigs. Unsern heutigen Regierungen ') Den Titel Amtmann fhrten die Pchter der kniglichen Gter (Domnen).

10. Die römische Kaiserzeit und die Germanen - S. 20

1915 - Leipzig [u.a.] : Teubner
20 A. Das römische Kaiserreich Besitz eines anvertrauten Gutes im Falle der Rückforderung nicht abzuleugnen. hierauf fei es bei ihnen Sitte gewesen, auseinanderzugehen und sich zur (Einnahme eines gemeinsamen, ganz unschuldigen Mahles wieder zusammenzufinden. Dies hätten sie jedoch nach Erlaß meines (Ediktes, in dem ich deinen Hufträgen gemäß Geheimbünde verbot, nicht mehr getan. Für um so notwendiger hielt ich es, aus zwei Mägden, die als Diakonissen bezeichnet wurden, die Wahrheit mittelst der Folter herauszubringen. Ich fand jedoch nichts anderes als einen verkehrten, überspannten Aberglauben. Deswegen habe ich die Untersuchung verschoben und mich entschlossen, deinen Hat einzuholen. Denn diese Angelegenheit schien mir sehr wohl einer Anfrage an dich wert, vornehmlich wegen der großen Anzahl derer, die dadurch gefährdet sind. Dieser Aberglaube hat sich nämlich wie eine ansteckende Seuche nicht nur über die Städte, sondern auch über die Dörfer und das flache Land verbreitet; doch scheint es, daß ihm (Einhalt geboten und abgeholfen werden kann. Wenigstens steht fest, daß die schon fast gänzlich verödeten Tempel wieder besucht zu werden beginnen, daß seit langem unterlassene Opfer von neuem dargebracht werden und daß man angefangen hat, den Unterhalt der (Dpfertiere zu vergeben, für den sich bisher nur höchst selten ein Unternehmer fand. Aus alledem läßt sich leicht abnehmen, wie viele sich bessern würden, wenn man ihnen nur Gelegenheit gibt, ihre Reue zu zeigen. X98. terajan an plinius. Mein Secunbus ! Bei Führung der Untersuchung gegen die, die dir als Christen zur Anzeige gebracht worden waren, bist du durchaus pflichtgemäß verfahren. Denn es lassen sich nicht im allgemeinen bestimmte Vorschriften, die sozusagen als sichere Richtschnur dienen könnten, geben. Aufsuchen darf man die Leute nicht, werden sie aber angezeigt und überführt, so sind sie zu bestrafen, jedoch so, daß der, der leugnet, ein Christ zu sein, und das auch durch die Tat beweist, indem er zu unseren Göttern betet, dann, selbst wenn er früher verdächtig war, wegen seiner Reue Verzeihung erhält. Namenlosen Anzeigen darf aber bei keiner Anschuldigung stattgegeben werden; denn das würde ein böses Beispiel bieten und unserer Seit durchaus nicht würdig sein. c) (Erlaß gegen die Christen vom Jahre 303. (Eusebios \ Kirchengeschichte Viii 2. 6. (Es war im neunzehnten Jahre der Regierung Diocletians, im Monat Dpstros, der bei den Römern März genannt wird, als um die Zeit, da das Fest der (Erinnerung an das Leiden des (Erlösers nahte, allenthalben kaiserliche (Erlasse angeschlagen wurden, die befahlen, die Kirchen dem Erdboden gleich zu machen und die heiligen Schriften zu verbrennen. 1 Kirchenhistoriker in der ersten Hälfte des 4. Jahrhunderts.
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